Wann wird die Polizeiseelsorge beratend tätig?
1. Schusswaffengebrauch gegen Tatverdächtige
Betreuung im Rahmen der Fürsorgepflicht (Polizeiseelsorger/innen unterliegen unverbrüchlicher Schweigepflicht)
2. Tod bzw. Verletzung von aktiven Beamten durch erlittene Gewalt
Mithilfe bei der Überbringung der Todesnachricht und umgehender Besuch bei den Kollegen in der Polizeiinspektion oder Dienstgruppe.
3. traumatische Erlebnisse
z.B. sehr schwere Verkehrunfälle (oft mit Kindern), misslungener Reanimierungs- oder anderer Rettungsversuch, Einsatzfahrt mit tödlicher Folge für Außenstehende, Bearbeitung von Unfällen, an denen Kollegen beteiligt sind
4. schwere bzw. langandauernde Krankheit von Polizeiangehörigen sowie persönliche und familiäre Schicksalsschläge
nach Rücksprache mit den Betroffenen Besuche im Krankenhaus und Begleitung der Angehörigen
5. private oder berufliche Krisen von Polizeiangehörigen
nach Rücksprache mit den Betroffenen Unterstützung, ggf. auch Vermittlung bei Straf- bzw. Disziplinarsachen, Suizidversuchen
6. große polizeiliche Lagen
nicht nur das große Schadensereignis (z.B. die Winterkatastrophe in Bad Reichenhall), sondern auch polizeiliche Lagen, die über einen längeren Zeitraum andauern und eine Betreuung von Polizeiangehörigen (und Opfern) notwendig erscheinen lassen (z.B. G-8-Gipfel in Heiligendamm und die ihm voraus gegangenen Aufzüge und Kundgebungen).